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GOÄ Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen

64 Ziffern, Nummern 1 bis 109. Leistungen dieses Abschnitts gelten überwiegend als persönliche ärztliche Leistung: Gebührenrahmen 1,0 bis 3,5, ohne Begründung höchstens der 2,3-fache Satz (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ).

B I: Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

Allgemeine Bestimmungen zu B I
  1. 1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
  2. 2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
  3. 3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
  4. 4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
  5. 5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen.Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
  6. 6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
  7. 7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
  8. 8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
  • Nr. 1Beratung, auch mittels Fernsprecher80 Pkt., 10,72 € bei 2,3
  • Nr. 2Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von …30 Pkt., 3,15 € bei 1,8
  • Nr. 3Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher150 Pkt., 20,11 € bei 2,3
  • Nr. 4Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der …220 Pkt., 29,49 € bei 2,3
  • Nr. 5Symptombezogene Untersuchung80 Pkt., 10,72 € bei 2,3
  • Nr. 6Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle …100 Pkt., 13,41 € bei 2,3
  • Nr. 7Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das …160 Pkt., 21,45 € bei 2,3
  • Nr. 8Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus260 Pkt., 34,86 € bei 2,3
  • Nr. 11Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata60 Pkt., 8,04 € bei 2,3
  • Nr. 15Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während …300 Pkt., 40,22 € bei 2,3

B II: Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8

Allgemeine Bestimmungen zu B II
  1. Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
  • Nr. AZuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen70 Pkt., 4,08 € bei 1,0
  • Nr. BZuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der …180 Pkt., 10,49 € bei 1,0
  • Nr. CZuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen320 Pkt., 18,65 € bei 1,0
  • Nr. DZuschlag für an Samstagen220 Pkt., 12,82 € bei 1,0
  • Nr. K1Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5120 Pkt., 6,99 € bei 1,0

B III: Spezielle Beratungen und Untersuchungen

  • Nr. 20Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von …120 Pkt., 16,09 € bei 2,3
  • Nr. 21Eingehende humangenetische Beratung360 Pkt., 48,26 € bei 2,3
  • Nr. 22Eingehende Beratung einer Schwangeren im Konfliktfall über die Erhaltung oder den Abbruch …300 Pkt., 40,22 € bei 2,3
  • Nr. 23Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins300 Pkt., 40,22 € bei 2,3
  • Nr. 24Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf -einschließlich Beratung und Bewertung der Befunde200 Pkt., 26,81 € bei 2,3
  • Nr. 25Neugeborenen-Erstuntersuchung200 Pkt., 26,81 € bei 2,3
  • Nr. 26Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. …450 Pkt., 60,33 € bei 2,3
  • Nr. 27Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust320 Pkt., 42,90 € bei 2,3
  • Nr. 28Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums280 Pkt., 37,54 € bei 2,3
  • Nr. 29Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen440 Pkt., 58,99 € bei 2,3
  • Nr. 30Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach …900 Pkt., 120,65 € bei 2,3
  • Nr. 31Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender …450 Pkt., 60,33 € bei 2,3
  • Nr. 32Untersuchung nach den §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes400 Pkt., 53,62 € bei 2,3
  • Nr. 33Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten300 Pkt., 40,22 € bei 2,3
  • Nr. 34Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die …300 Pkt., 40,22 € bei 2,3

B IV: Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz

  • Nr. 45Visite im Krankenhaus70 Pkt., 9,38 € bei 2,3
  • Nr. 46Zweitvisite im Krankenhaus50 Pkt., 6,70 € bei 2,3
  • Nr. 48Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation120 Pkt., 16,09 € bei 2,3
  • Nr. 50Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung320 Pkt., 42,90 € bei 2,3
  • Nr. 51Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem …250 Pkt., 33,52 € bei 2,3
  • Nr. 52Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch …100 Pkt., 13,41 € bei 2,3
  • Nr. 55Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen …500 Pkt., 67,03 € bei 2,3
  • Nr. 56Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen -wegen …180 Pkt., 18,89 € bei 1,8
  • Nr. 60Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten120 Pkt., 16,09 € bei 2,3
  • Nr. 61Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes130 Pkt., 17,43 € bei 2,3
  • Nr. 62Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter …150 Pkt., 20,11 € bei 2,3

B V: Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101

Allgemeine Bestimmungen zu B V
  1. Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
  • Nr. EZuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung160 Pkt., 9,33 € bei 1,0
  • Nr. FZuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen260 Pkt., 15,15 € bei 1,0
  • Nr. GZuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen450 Pkt., 26,23 € bei 1,0
  • Nr. HZuschlag für an Samstagen340 Pkt., 19,82 € bei 1,0
  • Nr. JZuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen …80 Pkt., 4,66 € bei 1,0
  • Nr. K2Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45120 Pkt., 6,99 € bei 1,0

B VI: Berichte, Briefe

  • Nr. 70Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis40 Pkt., 5,36 € bei 2,3
  • Nr. 75Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht130 Pkt., 17,43 € bei 2,3
  • Nr. 76Schriftlicher Diätplan70 Pkt., 9,38 € bei 2,3
  • Nr. 77Schriftliche150 Pkt., 20,11 € bei 2,3
  • Nr. 78Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen …180 Pkt., 24,13 € bei 2,3
  • Nr. 80Schriftliche gutachtliche Äußerung300 Pkt., 40,22 € bei 2,3
  • Nr. 85Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand …500 Pkt., 67,03 € bei 2,3
  • Nr. 90Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation für …120 Pkt., 16,09 € bei 2,3
  • Nr. 95Schreibgebühr60 Pkt., 8,04 € bei 2,3
  • Nr. 96Schreibgebühr3 Pkt., 0,40 € bei 2,3

B VII: Todesfeststellung

Allgemeine Bestimmungen zu B VII
  1. 1.Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
  2. 2.Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
  3. 3.Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
  4. 4.Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  5. 5.Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.Allgemeine Bestimmungen Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
  • Nr. 100Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß …1896 Pkt., 254,18 € bei 2,3
  • Nr. 101Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung2844 Pkt., 381,27 € bei 2,3
  • Nr. 102Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem …474 Pkt., 63,54 € bei 2,3
  • Nr. 106Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten150 Pkt., 20,11 € bei 2,3
  • Nr. 107Bulbusentnahme bei einem Toten250 Pkt., 33,52 € bei 2,3
  • Nr. 108Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten230 Pkt., 30,83 € bei 2,3
  • Nr. 109Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten220 Pkt., 29,49 € bei 2,3

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