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GOÄ Ziffer 4

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung …

Amtliche Leistungsbeschreibung: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en), im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken

Ziffer 4 steht in Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses (Grundleistungen und allgemeine Leistungen), Unterabschnitt I (Allgemeine Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 220 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBedeutungBetrag
1,0-fachEinfacher Satz12,82 €
2,3-fachRegelsatz, ohne Begründung zulässig29,49 €
3,5-fachHöchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung44,88 €

Rechnung: 220 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).

Legende im Gebührenverzeichnis

Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.

Regeln, die TARIFA zu Ziffer 4 prüft

  • Nicht nebeneinander

    Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 4

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 15

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 21

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 25 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 25

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 26 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 26

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 31

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 34

  • Nicht nebeneinander

    Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 45

7 weitere Regeln anzeigen
  • Nicht nebeneinander

    Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 46

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.

    Quelle: Legende zu Nr. 435

  • Nicht nebeneinander

    Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Zuschlag 448

  • Nicht nebeneinander

    Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Zuschlag 449

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 801

  • Häufigkeit

    Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 4

  • Zielleistung

    Die Fremdanamnese nach Nr. 4 ist neben der Beratung nach Nr. 1 nicht berechnungsfähig, wenn sich beide an dieselbe Person richten.

    Quelle: Beschluss des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), A-2242 ff.

Betroffene Ziffern: Nr. 1, Nr. 15, Nr. 21, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 30, Nr. 31, Nr. 34, Nr. 45, Nr. 46, Nr. 435, Nr. 448, Nr. 449, Nr. 801, Nr. 806, Nr. 807, Nr. 816, Nr. 817, Nr. 835

Was auf der Rechnung stehen muss

Für Ziffer 4 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.

Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.

Fragen zu Ziffer 4

Wie viel kostet GOÄ Ziffer 4?
Ziffer 4 ist mit 220 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 12,82 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 29,49 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 44,88 €.
Darf Ziffer 4 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 4 abgerechnet werden?
Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 4 und die Nummern 1, 15, 21, 25, 26, 30, 31, 34, 45, 46, 435, 448 und weitere aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.

Ziffer 4 auf deiner Rechnung?

Fotografiere die Rechnung, TARIFA prüft diese und alle anderen Positionen nach der GOÄ. Die Rechnung bleibt auf deinem iPhone.

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