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GOÄ Ziffer 102

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit …

Amtliche Leistungsbeschreibung: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten)

Ziffer 102 steht in Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses (Grundleistungen und allgemeine Leistungen), Unterabschnitt VII (Todesfeststellung). Sie ist mit 474 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig. Die Leistung setzt eine Mindestdauer von 10 Minuten voraus.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBedeutungBetrag
1,0-fachEinfacher Satz27,63 €
2,3-fachRegelsatz, ohne Begründung zulässig63,54 €
3,5-fachHöchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung96,70 €

Rechnung: 474 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).

Was auf der Rechnung stehen muss

Für Ziffer 102 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.

Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.

Fragen zu Ziffer 102

Wie viel kostet GOÄ Ziffer 102?
Ziffer 102 ist mit 474 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 27,63 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 63,54 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 96,70 €.
Darf Ziffer 102 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
Gibt es Ausschlüsse für Ziffer 102?
In der Legende zu Ziffer 102 und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B ist kein Ausschluss anderer Ziffern hinterlegt. Allgemeine Regeln gelten trotzdem, etwa das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ.

Ziffer 102 auf deiner Rechnung?

Fotografiere die Rechnung, TARIFA prüft diese und alle anderen Positionen nach der GOÄ. Die Rechnung bleibt auf deinem iPhone.

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