Arztrechnung zu hoch? Was du tun kannst, bevor du zahlst
Aktualisiert am 14.09.2026. Hinweise zum Nachfragen, keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
Wenn eine Arztrechnung zu hoch erscheint, benennst du die auffälligen Positionen mit Ziffer und Paragraph, fragst schriftlich bei der Praxis nach und zahlst den unstrittigen Teil. Fehlen Pflichtangaben oder Begründungen, ist die Rechnung insoweit nicht fällig. Bei Uneinigkeit helfen Versicherung, Ärztekammer oder Verbraucherzentrale.
Erst einordnen: zu hoch oder falsch?
Eine Rechnung kann aus zwei Gründen zu hoch wirken. Entweder ist sie formal oder rechnerisch falsch, oder sie ist korrekt, aber teurer als erwartet. Beides kommt vor, und die Reaktion ist unterschiedlich.
Falsch ist eine Rechnung, wenn sie gegen die GOÄ verstößt: fehlende Pflichtangaben, ein Faktor über dem Regelsatz ohne Begründung, Ziffern, die sich ausschließen, Pauschalen ohne Grundlage oder ein Rechenfehler. Diese Punkte kannst du beanstanden. Wie du sie findest, steht unter Arztrechnung prüfen.
Teuer, aber korrekt ist eine Rechnung, wenn die Praxis den Gebührenrahmen ausschöpft und das begründet, oder wenn du eine Honorarvereinbarung unterschrieben hast. Hier hilft eine Beanstandung wenig, aber du kannst um eine Erläuterung bitten, und bei der Erstattung lohnt der Blick in den Tarif.
Schritt 1: Positionen konkret benennen
Eine Nachfrage wirkt, wenn sie präzise ist. Notiere für jede auffällige Position:
- das Leistungsdatum und die GOÄ-Ziffer
- was dir aufgefallen ist
- die Regel, auf die du dich beziehst
Beispiele:
- "Position vom 3. März, Ziffer 7, Faktor 3,5: Auf der Rechnung fehlt die Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ."
- "Ziffer 5 und Ziffer 7 am selben Tag: Nach der Legende zu Ziffer 7 ist Ziffer 5 daneben nicht berechnungsfähig."
- "Position 'Hygienepauschale 8,00 Euro': Ich finde dafür keine Ziffer im Gebührenverzeichnis. Praxiskosten sind nach § 4 Abs. 3 GOÄ mit den Gebühren abgegolten."
Die Regeln zu einzelnen Ziffern kannst du im GOÄ-Verzeichnis nachlesen, zum Beispiel bei Ziffer 7.
Schritt 2: Schriftlich und freundlich nachfragen
Ruf nicht an, schreib. Eine E-Mail oder ein Brief lässt sich später nachweisen, und die Praxis kann die Punkte in Ruhe prüfen. Der Ton ist entscheidend: Du stellst keine Falschabrechnung fest, du bittest um Erläuterung oder Korrektur. Die meisten Auffälligkeiten sind Versehen des Abrechnungsprogramms, und die meisten Praxen korrigieren ohne Diskussion.
Eine Formulierung, die funktioniert:
"Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Rechnung Nr. 2026-0815 vom 10. März 2026. Beim Durchsehen sind mir drei Positionen aufgefallen, zu denen ich um Erläuterung oder Korrektur bitte: [Liste]. Den unstrittigen Betrag von 84,20 Euro überweise ich in den nächsten Tagen. Für den Rest bitte ich um eine korrigierte Rechnung oder eine kurze Begründung. Mit freundlichen Grüßen"
Nenne eine Frist, etwa zwei Wochen, und bleib bei den Fakten.
Schritt 3: Den unstrittigen Teil zahlen
Zahle die Positionen, gegen die du nichts einzuwenden hast, und halte nur den strittigen Betrag zurück. Das zeigt guten Willen und verhindert, dass die Praxis wegen des Gesamtbetrags mahnt.
Rechtlich ist die Vergütung nach § 12 Abs. 1 GOÄ erst fällig, wenn eine Rechnung vorliegt, die den Vorschriften der GOÄ entspricht. Fehlt bei einer Position die Begründung oder eine Pflichtangabe, ist die Rechnung insoweit nicht fällig, und du kommst mit diesem Teil nicht in Verzug. Bei inhaltlichen Streitfragen, etwa ob ein Faktor 3,5 gerechtfertigt war, ist die Lage weniger eindeutig, deshalb ist die schriftliche Beanstandung wichtig.
Schritt 4: Wenn die Praxis nicht reagiert oder ablehnt
Antwortet die Praxis mit einer nachvollziehbaren Begründung, ist die Sache meist erledigt. Bleibt die Antwort aus oder überzeugt sie nicht, hast du mehrere Anlaufstellen:
- Deine Versicherung: Viele private Krankenversicherer prüfen Rechnungen auf GOÄ-Konformität und übernehmen bei Bedarf die Korrespondenz mit der Praxis. Frag deinen Versicherer, ob er diesen Service anbietet.
- Die Landesärztekammer: Die Kammern haben GOÄ-Ausschüsse, die bei Streit über die Abrechnung vermitteln und Stellungnahmen abgeben. Sie sind für Patienten meist kostenlos.
- Die Verbraucherzentrale: berät zu Arztrechnungen, teils gegen Gebühr.
- Die Beihilfestelle: prüft die Rechnung ohnehin und kürzt unzulässige Positionen, was du gegenüber der Praxis nutzen kannst.
Eine Klage der Praxis auf Zahlung ist selten und für kleine Beträge unwirtschaftlich. Trotzdem gilt: Ignoriere Mahnungen nicht. Antworte mit dem Hinweis auf deine schriftliche Beanstandung.
Was du nicht tun solltest
- Die ganze Rechnung unbezahlt lassen, obwohl nur einzelne Positionen strittig sind.
- Der Praxis Betrug oder Falschabrechnung vorwerfen. Das vergiftet das Gespräch und ist in aller Regel nicht die Erklärung.
- Eine Rechnung mit auffälligen Positionen unverändert bei der Versicherung einreichen und hoffen, dass die Versicherung es regelt. Sie kürzt gegebenenfalls, aber die Differenz bleibt bei dir. Siehe PKV-Rechnung einreichen.
- Mahnkosten oder Verzugszinsen zahlen, wenn die Rechnung wegen fehlender Pflichtangaben nicht fällig war.
Typische Fälle und die passende Nachfrage
| Auffälligkeit | Regel | Nachfrage |
|---|---|---|
| Faktor 3,5 ohne Begründung | § 12 Abs. 3 GOÄ | Bitte um Begründung oder Korrektur auf 2,3 |
| Faktor über 3,5 ohne Vereinbarung | § 2 GOÄ | Bitte um Kopie der Honorarvereinbarung, sonst Korrektur auf 3,5 |
| Zwei Ziffern, die sich ausschließen | Legende der Ziffer | Bitte um Streichung der nicht berechnungsfähigen Ziffer |
| Pauschale ohne Ziffer | § 4 Abs. 3, § 10 GOÄ | Bitte um Streichung oder Angabe der Ziffer |
| Fehlendes Leistungsdatum oder fehlender Faktor | § 12 Abs. 2 GOÄ | Bitte um vollständige Rechnung |
| Summe stimmt nicht | Rechnung | Bitte um korrigierte Rechnung |
Mehr zu Faktoren und Begründungen unter GOÄ Steigerungsfaktor, mehr zu Ausschlüssen unter Ziffern, die nicht nebeneinander abgerechnet werden dürfen.
TARIFA erstellt aus den Befunden einer Prüfung eine fertige Nachfrage an die Praxis, mit Position, Paragraph und höflicher Formulierung, als PDF oder Text. Die Rechnung bleibt dabei auf deinem iPhone.
Häufige Fragen
- Muss ich eine Arztrechnung bezahlen, die ich für falsch halte?
- Den unstrittigen Teil ja. Positionen, bei denen Pflichtangaben oder die Begründung nach § 12 GOÄ fehlen, sind nicht fällig, und du kannst sie zurückhalten, bis die Praxis die Rechnung ergänzt oder korrigiert. Teile der Praxis schriftlich mit, welche Positionen du beanstandest und warum.
- Wie formuliere ich eine Nachfrage zur Arztrechnung?
- Schriftlich, sachlich und konkret: Rechnungsnummer, Leistungsdatum, GOÄ-Ziffer, was aufgefallen ist und welche Regel du meinst, zum Beispiel die fehlende Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ. Bitte um Erläuterung oder Korrektur, nenne den unstrittigen Betrag, den du zahlst, und setze eine Frist von etwa zwei Wochen.
- Kann ich zu viel gezahltes Honorar zurückfordern?
- Ja. Hast du eine Rechnung bezahlt und stellt sich später heraus, dass Positionen nicht der GOÄ entsprachen, kannst du die Differenz von der Praxis zurückverlangen. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Schreib die Praxis an, nenne die Positionen und den Betrag und bitte um Rückzahlung.
- Wer hilft bei Streit über eine Arztrechnung?
- Zuerst die Praxis selbst, dann deine private Krankenversicherung, die oft Rechnungen auf GOÄ-Konformität prüft und mit der Praxis korrespondiert. Die Landesärztekammer hat einen GOÄ-Ausschuss, der bei Abrechnungsstreit vermittelt. Verbraucherzentralen beraten ebenfalls. Bei Beihilfeberechtigten prüft auch die Beihilfestelle die Rechnung.
- Darf die Praxis Mahngebühren verlangen, wenn ich die Rechnung beanstandet habe?
- Verzug setzt eine fällige Rechnung voraus. Fehlen Pflichtangaben oder Begründungen nach § 12 GOÄ, ist die Rechnung insoweit nicht fällig, und Mahnkosten für diesen Teil sind nicht berechtigt. Hast du den unstrittigen Teil gezahlt und den Rest schriftlich beanstandet, weise bei einer Mahnung darauf hin.
