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GOÄ Ziffer 30

Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer …

Amtliche Leistungsbeschreibung: Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathischindividuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung -einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen

Ziffer 30 steht in Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses (Grundleistungen und allgemeine Leistungen), Unterabschnitt III (Spezielle Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 900 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBedeutungBetrag
1,0-fachEinfacher Satz52,46 €
2,3-fachRegelsatz, ohne Begründung zulässig120,65 €
3,5-fachHöchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung183,60 €

Rechnung: 900 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).

Legende im Gebührenverzeichnis

Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.

Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig.

Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.

Regeln, die TARIFA zu Ziffer 30 prüft

  • Nicht nebeneinander

    Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 4

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 30

  • Nicht nebeneinander

    Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B Nr. 4

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 31

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 34

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.

    Quelle: Legende zu Nr. 435

  • Häufigkeit

    Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 30

Betroffene Ziffern: Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 31, Nr. 34, Nr. 435, Nr. 804, Nr. 806, Nr. 807, Nr. 808, Nr. 812, Nr. 817, Nr. 835, Nr. 849, Nr. 861, Nr. 862, Nr. 863, Nr. 864, Nr. 870, Nr. 871, Nr. 886, Nr. 887

Was auf der Rechnung stehen muss

Für Ziffer 30 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.

Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.

Fragen zu Ziffer 30

Wie viel kostet GOÄ Ziffer 30?
Ziffer 30 ist mit 900 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 52,46 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 120,65 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 183,60 €.
Darf Ziffer 30 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 30 abgerechnet werden?
Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 30 und die Nummern 1, 3, 4, 31, 34, 435, 804, 806, 807, 808, 812, 817 und weitere aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.

Ziffer 30 auf deiner Rechnung?

Fotografiere die Rechnung, TARIFA prüft diese und alle anderen Positionen nach der GOÄ. Die Rechnung bleibt auf deinem iPhone.

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