GOÄ-Ziffern, die nicht nebeneinander abgerechnet werden dürfen
Aktualisiert am 14.09.2026. Hinweise zum Nachfragen, keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
Viele GOÄ-Ziffern schließen sich gegenseitig aus. Die Regeln stehen in den Legenden unter den Ziffern, in den Allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte und im Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2a GOÄ. Häufige Fälle: Ziffer 5 neben 6 bis 8, Ziffer 1 und 5 mehrfach im Behandlungsfall neben anderen Leistungen, Teilschritte neben der Hauptleistung.
Woher die Ausschlüsse kommen
Die GOÄ kennt drei Quellen für Regeln, welche Ziffern nicht zusammen berechnet werden dürfen:
- Legenden: Unter vielen Ziffern des Gebührenverzeichnisses steht ein Satz wie "Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig." Das ist die häufigste und eindeutigste Form.
- Allgemeine Bestimmungen: Am Anfang der Abschnitte und Unterabschnitte stehen Regeln, die für alle Ziffern darin gelten, etwa zum Behandlungsfall oder zu Höchstwerten im Labor.
- Zielleistungsprinzip: § 4 Abs. 2a GOÄ sagt, dass eine Leistung nicht berechnet werden darf, wenn sie methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist.
Auf der Rechnung erkennst du einen Ausschluss nicht auf den ersten Blick. Du musst die Legende der Ziffer kennen. Im GOÄ-Verzeichnis stehen die Legenden und die daraus abgeleiteten Regeln bei jeder Ziffer.
Die häufigsten Ausschlüsse bei Beratung und Untersuchung
Die Grundleistungen aus Abschnitt B tauchen auf fast jeder Rechnung auf, und hier sind die Ausschlüsse am besten bekannt:
| Ziffer | Regel | Quelle |
|---|---|---|
| 5 | nicht neben 6, 7 oder 8 | Legende zu Nr. 5 |
| 7 | nicht neben 5, 6 oder 8 | Legende zu Nr. 7 |
| 3 | nur als einzige Leistung oder mit einer Untersuchung nach 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 | Legende zu Nr. 3 |
| 1 und 5 | neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal | Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B |
| 1, 3, 22, 30, 34 | nicht neben den psychotherapeutischen Ziffern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886, 887 | Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B |
Der Behandlungsfall ist dabei der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes für dieselbe Erkrankung. Wer im März dreimal in der Praxis war und jedes Mal ein EKG oder eine Injektion bekam, darf Ziffer 1 daneben nur einmal auf der Rechnung sehen. Ohne Leistungen aus den Abschnitten C bis O gilt die Grenze nicht.
Mehrfache Berechnung am selben Tag
Die Beratung nach Ziffer 1 und die Untersuchungen nach 5 bis 8 dürfen an einem Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn der Krankheitsfall das erfordert. Dann muss die Uhrzeit jeder Leistung auf der Rechnung stehen. Bei Ziffer 3 ist eine mehrfache Berechnung im Behandlungsfall in jedem Fall zu begründen. Steht Ziffer 1 zweimal mit demselben Datum ohne Uhrzeit auf der Rechnung, ist das ein Grund nachzufragen.
Das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ
Nach § 4 Abs. 2a GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, keine Gebühr berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Das Gebührenverzeichnis nennt in den Legenden einzelne Fälle ausdrücklich, das Prinzip gilt aber allgemein.
Der typische Fall ist die Operation: Der Hautschnitt, das Vernähen der Wunde und die Blutstillung sind Teil der Operation und werden nicht zusätzlich als eigene Ziffern berechnet. Ebenso ist die Blutentnahme Teil vieler Laboruntersuchungen nur dann gesondert berechenbar, wenn sie nicht ohnehin in der Leistung steckt.
Welche Teilschritte zu einer Zielleistung gehören, ist in vielen Fällen zwischen Ärzteschaft und Versicherern umstritten. Die Bundesärztekammer hat zu einigen Kombinationen Beschlüsse veröffentlicht, die als Auslegung gelten. Eine Prüfung sollte sich deshalb auf belegte Fälle beschränken und im Übrigen einen Hinweis zum Nachfragen geben, keine Feststellung.
Ausschlüsse in den Fachabschnitten
Auch außerhalb von Abschnitt B gibt es viele Legenden mit Ausschlüssen. Einige Muster:
- Nicht neben: Die klassische Form, etwa "Neben der Leistung nach Nummer 726 sind die Leistungen nach den Nummern 719, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig."
- Anstelle oder neben: Die Ziffer ersetzt eine andere und darf nicht zusätzlich stehen.
- Nur als einzige Leistung: Die Ziffer steht allein auf der Rechnung oder gar nicht.
- Je Sitzung nur einmal: Mengenbegrenzung, unabhängig von der Anzahl der Organe oder Regionen.
- Höchstens N-mal im Behandlungsfall oder innerhalb von sechs Monaten: rollierende Zeitfenster, die sich über mehrere Rechnungen erstrecken können.
- Höchstwerte im Labor: Mit H1 bis H4 gekennzeichnete Untersuchungen eines Tages dürfen zusammen den jeweiligen Höchstwert nicht übersteigen (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt M).
In der Sonografie (Abschnitt C VI) dürfen zum Beispiel die Ziffern 410 bis 418 nicht nebeneinander berechnet werden, weil sie dieselbe Untersuchung mit unterschiedlicher Organzahl beschreiben.
So prüfst du Ausschlüsse auf deiner Rechnung
- Schreib dir alle Ziffern eines Leistungstages heraus.
- Schlag jede Ziffer im GOÄ-Verzeichnis nach und lies die Legende.
- Prüfe, ob eine andere Ziffer desselben Tages in der Legende ausgeschlossen wird.
- Zähle Ziffer 1 und 5 im Monat, wenn daneben Leistungen aus C bis O stehen.
- Prüfe bei Operationen, ob typische Teilschritte einzeln berechnet wurden.
Findest du einen Ausschluss, frag in der Praxis nach. Manche Legenden haben Ausnahmen, etwa wenn die Leistungen an verschiedenen Körperregionen erbracht wurden, und die Praxis kann das erläutern. Wie du die Nachfrage formulierst, steht unter Arztrechnung zu hoch?. Die Gesamtübersicht der Prüfschritte findest du unter Arztrechnung prüfen.
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Häufige Fragen
- Darf Ziffer 1 neben Ziffer 5 abgerechnet werden?
- Ja, Beratung (Ziffer 1) und symptombezogene Untersuchung (Ziffer 5) dürfen am selben Tag nebeneinander stehen. Die Einschränkung betrifft etwas anderes: Neben Leistungen der Abschnitte C bis O sind beide im Behandlungsfall, also im Monat nach der ersten Inanspruchnahme, nur einmal berechnungsfähig.
- Darf Ziffer 5 neben Ziffer 7 abgerechnet werden?
- Nein. Nach der Legende zu Ziffer 5 ist die symptombezogene Untersuchung neben den Ziffern 6, 7 und 8 nicht berechnungsfähig, und die Legende zu Ziffer 7 sagt dasselbe umgekehrt. Stehen beide am selben Tag auf der Rechnung, ist eine davon zu streichen. Frag in der Praxis nach einer Korrektur.
- Was ist der Behandlungsfall in der GOÄ?
- Der Behandlungsfall ist nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes für dieselbe Erkrankung. Innerhalb dieses Zeitraums gelten Mengenbegrenzungen, etwa dass Ziffer 1 und 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnet werden dürfen.
- Was bedeutet Zielleistungsprinzip?
- Nach § 4 Abs. 2a GOÄ darf eine Leistung nicht gesondert berechnet werden, wenn sie methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist. Bei einer Operation sind zum Beispiel Hautschnitt, Blutstillung und Wundverschluss Teil der Operation und keine eigenen Positionen. Welche Teilschritte dazugehören, ist im Einzelfall auslegungsbedürftig.
- Darf dieselbe Ziffer mehrmals am Tag berechnet werden?
- Das hängt von der Ziffer ab. Beratung und Untersuchung (1, 5 bis 8) dürfen am selben Tag nur mehrfach berechnet werden, wenn der Krankheitsfall es erforderte, und dann muss die Uhrzeit auf der Rechnung stehen. Andere Ziffern haben eigene Grenzen wie je Sitzung einmal. Die Legende der Ziffer gibt Auskunft.
