GOÄ Ziffer 60
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten …
Amtliche Leistungsbeschreibung: Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt
Ziffer 60 steht in Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses (Grundleistungen und allgemeine Leistungen), Unterabschnitt IV (Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz). Sie ist mit 120 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 6,99 € |
| 2,3-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 16,09 € |
| 3,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 24,48 € |
Rechnung: 120 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).
Legende im Gebührenverzeichnis
Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat.
Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.
Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 60 prüft
Nicht nebeneinander
Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 55
Nicht nebeneinander
Die Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet.
Quelle: Legende zu Nr. 435
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 60 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 60
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 60?
- Ziffer 60 ist mit 120 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 6,99 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 16,09 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 24,48 €.
- Darf Ziffer 60 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
- Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 60 abgerechnet werden?
- Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 60 und die Nummern 55, 435 aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.
