GOÄ Zuschlag G
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Zuschlag G steht in Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses (Grundleistungen und allgemeine Leistungen), Unterabschnitt V (Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101). Sie ist mit 450 Punkten bewertet und nur zum einfachen Satz berechnungsfähig, das sind 26,23 €.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz, einzige zulässige Höhe | 26,23 € |
Rechnung: 450 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).
Legende im Gebührenverzeichnis
Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.
Regeln, die TARIFA zu Zuschlag G prüft
Nicht nebeneinander
Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden.
Quelle: Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B II
Nicht nebeneinander
Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Zuschlag E
Nicht nebeneinander
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Zuschlag G
Nicht nebeneinander
Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Zuschlag G
Betroffene Ziffern: Nr. 45, Nr. 46, Nr. 48, Nr. 52, Nr. A, Nr. E, Nr. F
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Zuschlag G muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Zuschläge sind nur neben den Leistungen berechnungsfähig, zu denen sie laut Gebührenverzeichnis gehören, und nur zu den genannten Zeiten.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Zuschlag G
- Wie viel kostet GOÄ Zuschlag G?
- Zuschlag G ist mit 450 Punkten bewertet. Das ergibt 26,23 €. Zuschläge sind nur zum einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, ein Steigerungsfaktor ist nicht zulässig.
- Darf Zuschlag G mit einem Steigerungsfaktor abgerechnet werden?
- Nein. Die Zuschläge nach Abschnitt B sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Ein Faktor über 1,0 bei Zuschlag G ist ein Hinweis zum Nachfragen.
- Welche Ziffern dürfen nicht neben Zuschlag G abgerechnet werden?
- Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Zuschlag G und die Nummern 45, 46, 48, 52, A, E, F aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.
