GOÄ Ziffer 800
Eingehende neurologische Untersuchung
Amtliche Leistungsbeschreibung: Eingehende neurologische Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
Ziffer 800 steht in Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 195 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 11,37 € |
| 2,3-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 26,14 € |
| 3,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 39,78 € |
Rechnung: 195 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).
Legende im Gebührenverzeichnis
Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 8, 26, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 800 prüft
Nicht nebeneinander
Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 8
Nicht nebeneinander
Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 8, 26, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 800
Nur in Verbindung
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
Quelle: Legende zu Nr. 3
Betroffene Ziffern: Nr. 8, Nr. 26, Nr. 825, Nr. 826, Nr. 830, Nr. 1400
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 800 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 800
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 800?
- Ziffer 800 ist mit 195 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 11,37 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 26,14 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 39,78 €.
- Darf Ziffer 800 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
- Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 800 abgerechnet werden?
- Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 800 und die Nummern 8, 26, 825, 826, 830, 1400 aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.
