GOÄ Ziffer 5357
Embolisation einer oder mehrerer Arterie
Amtliche Leistungsbeschreibung: Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) mit Ausnahme der Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal, einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff -, je Gefäßgebiet
Ziffer 5357 steht in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie), Unterabschnitt I (Strahlendiagnostik). Sie ist mit 3500 Punkten bewertet und gilt als technische Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 2,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 1,8-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 204,01 € |
| 1,8-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 367,21 € |
| 2,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 510,01 € |
Rechnung: 3500 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ), was für diese Leistungsart ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Legende im Gebührenverzeichnis
Neben der Leistung nach Nummer 5357 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5312 nicht berechnungsfähig.
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 5357 prüft
Nicht nebeneinander
Neben der Leistung nach Nummer 5357 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5312 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 5357
Betroffene Ziffern: Nr. 350, Nr. 351, Nr. 355, Nr. 356, Nr. 357, Nr. 360, Nr. 361, Nr. 5295, Nr. 5300, Nr. 5301, Nr. 5302, Nr. 5303, Nr. 5304, Nr. 5305, Nr. 5306, Nr. 5307, Nr. 5308, Nr. 5309, Nr. 5310, Nr. 5311, Nr. 5312
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 5357 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 1,8, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 5357
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 5357?
- Ziffer 5357 ist mit 3500 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 204,01 €. Beim üblichen Regelsatz von 1,8 stehen 367,21 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 2,5 sind es 510,01 €.
- Darf Ziffer 5357 mit dem Faktor 2,5 abgerechnet werden?
- Ja, 2,5 ist der Höchstsatz für technische Leistungen (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Über dem Regelsatz von 1,8 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 5357 abgerechnet werden?
- Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 5357 und die Nummern 350, 351, 355, 356, 357, 360, 361, 5295, 5300, 5301, 5302, 5303 und weitere aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.
