GOÄ Ziffer 5356
Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemethoden
Amtliche Leistungsbeschreibung: Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemethoden (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation einer Koronararterie, einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff
Ziffer 5356 steht in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie), Unterabschnitt I (Strahlendiagnostik). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet und gilt als technische Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 2,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 1,8-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 145,72 € |
| 1,8-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 262,29 € |
| 2,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 364,30 € |
Rechnung: 2500 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ), was für diese Leistungsart ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Legende im Gebührenverzeichnis
Neben der Leistung nach Nummer 5356 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295, 5315 bis 5327, 5345, 5353 sowie 5355 nicht berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 5356 ist die Leistung nach Nummer 5355 für Eingriffe an Koronararterien nicht berechnungsfähig.
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 5356 prüft
Nicht nebeneinander
Neben der Leistung nach Nummer 5356 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295, 5315 bis 5327, 5345, 5353 sowie 5355 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 5356
Nicht nebeneinander
Neben der Leistung nach Nummer 5356 ist die Leistung nach Nummer 5355 für Eingriffe an Koronararterien nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 5356
Betroffene Ziffern: Nr. 350, Nr. 351, Nr. 355, Nr. 356, Nr. 357, Nr. 360, Nr. 361, Nr. 5295, Nr. 5315, Nr. 5316, Nr. 5317, Nr. 5318, Nr. 5324, Nr. 5325, Nr. 5326, Nr. 5327, Nr. 5345, Nr. 5353, Nr. 5355
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 5356 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 1,8, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 5356
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 5356?
- Ziffer 5356 ist mit 2500 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 145,72 €. Beim üblichen Regelsatz von 1,8 stehen 262,29 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 2,5 sind es 364,30 €.
- Darf Ziffer 5356 mit dem Faktor 2,5 abgerechnet werden?
- Ja, 2,5 ist der Höchstsatz für technische Leistungen (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Über dem Regelsatz von 1,8 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 5356 abgerechnet werden?
- Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 5356 und die Nummern 350, 351, 355, 356, 357, 360, 361, 5295, 5315, 5316, 5317, 5318 und weitere aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.
