GOÄ Ziffer 441
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen
Amtliche Leistungsbeschreibung: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung
Ziffer 441 steht in Abschnitt C des Gebührenverzeichnisses (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen), Unterabschnitt VIII (Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen). Für diese Position ist keine Punktzahl hinterlegt, der Betrag ergibt sich aus der Legende.
Legende im Gebührenverzeichnis
Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 132 Deutsche Mark.
Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 441 prüft
Häufigkeit
Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 441
Häufigkeit
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung
Quelle: Leistungstext zu Nr. 441 (je Sitzung)
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 441 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 441
- Warum hat GOÄ Ziffer 441 keine Punktzahl?
- Für Ziffer 441 ist im Gebührenverzeichnis keine Punktzahl hinterlegt. Der Betrag ergibt sich aus der Legende oder aus anderen Ziffern, auf die die Leistung verweist. Prüfe auf der Rechnung, welche Grundlage die Praxis angegeben hat.
- Darf Ziffer 441 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
- Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Gibt es Ausschlüsse für Ziffer 441?
- In der Legende zu Ziffer 441 und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C ist kein Ausschluss anderer Ziffern hinterlegt. Allgemeine Regeln gelten trotzdem, etwa das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ.
