GOÄ Ziffer 3511
Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder …
Amtliche Leistungsbeschreibung: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z.B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung
Ziffer 3511 steht in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt I (Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 50 Punkten bewertet und gilt als Laborleistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 1,3, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 1,15-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 2,91 € |
| 1,15-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 3,35 € |
| 1,3-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 3,79 € |
Rechnung: 50 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ), was für diese Leistungsart ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Legende im Gebührenverzeichnis
Können mehrere Meßgrößen durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers erfaßt werden, so ist die Leistung nach Nummer 3511 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn mehrere Einfachreagenzträger verwandt wurden.
Bei mehrfacher Berechnung der Leistung nach Nummer 3511 ist die Art der Untersuchung in der Rechnung anzugeben.
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 3511 prüft
Nicht nebeneinander
Neben der Leistung nach Nummer 27 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 297, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 27
Nicht nebeneinander
Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 28
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 3511 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 1,15, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 3511
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 3511?
- Ziffer 3511 ist mit 50 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 2,91 €. Beim üblichen Regelsatz von 1,15 stehen 3,35 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 1,3 sind es 3,79 €.
- Darf Ziffer 3511 mit dem Faktor 1,3 abgerechnet werden?
- Ja, 1,3 ist der Höchstsatz für Laborleistungen (§ 5 Abs. 4 GOÄ). Über dem Regelsatz von 1,15 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 3511 abgerechnet werden?
- Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 3511 und die Nummern 27, 28 aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.
