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GOÄ Ziffer 2005

Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich …

Amtliche Leistungsbeschreibung: Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

Ziffer 2005 steht in Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt I (Wundversorgung, Fremdkörperentfernung). Sie ist mit 400 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBedeutungBetrag
1,0-fachEinfacher Satz23,31 €
2,3-fachRegelsatz, ohne Begründung zulässig53,62 €
3,5-fachHöchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung81,60 €

Rechnung: 400 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).

Legende im Gebührenverzeichnis

Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.

Regeln, die TARIFA zu Ziffer 2005 prüft

  • Nicht nebeneinander

    Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.

    Quelle: Legende zu Nr. 2005

  • Zielleistung

    Der Verband ist Bestandteil der Wundversorgung nach den Nummern 2000 bis 2005 und daneben nicht berechnungsfähig; neben Nr. 2006 bleibt Nr. 200 möglich.

    Quelle: Beschluss des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), A-2242 ff.

Betroffene Ziffern: Nr. 200, Nr. 2033

Was auf der Rechnung stehen muss

Für Ziffer 2005 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.

Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.

Fragen zu Ziffer 2005

Wie viel kostet GOÄ Ziffer 2005?
Ziffer 2005 ist mit 400 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 23,31 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 53,62 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 81,60 €.
Darf Ziffer 2005 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 2005 abgerechnet werden?
Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 2005 und die Nummern 200, 2033 aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.

Ziffer 2005 auf deiner Rechnung?

Fotografiere die Rechnung, TARIFA prüft diese und alle anderen Positionen nach der GOÄ. Die Rechnung bleibt auf deinem iPhone.

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