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GOÄ Ziffer 1473

Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand

Amtliche Leistungsbeschreibung: Plastische Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand, auch in mehreren Sitzungen

Ziffer 1473 steht in Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBedeutungBetrag
1,0-fachEinfacher Satz129,40 €
2,3-fachRegelsatz, ohne Begründung zulässig297,61 €
3,5-fachHöchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung452,89 €

Rechnung: 2220 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).

Legende im Gebührenverzeichnis

Neben der Leistung nach Nummer 1473 ist die Nummer 1485 nicht berechnungsfähig.

Regeln, die TARIFA zu Ziffer 1473 prüft

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 1473 ist die Nummer 1485 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 1473

Betroffene Ziffern: Nr. 1485

Was auf der Rechnung stehen muss

Für Ziffer 1473 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.

Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.

Fragen zu Ziffer 1473

Wie viel kostet GOÄ Ziffer 1473?
Ziffer 1473 ist mit 2220 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 129,40 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 297,61 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 452,89 €.
Darf Ziffer 1473 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 1473 abgerechnet werden?
Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 1473 und die Nummer 1485 aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.

Ziffer 1473 auf deiner Rechnung?

Fotografiere die Rechnung, TARIFA prüft diese und alle anderen Positionen nach der GOÄ. Die Rechnung bleibt auf deinem iPhone.

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