GOÄ Ziffer 699
Infrarotkoagulation im Enddarmbereich
Amtliche Leistungsbeschreibung: Infrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung
Ziffer 699 steht in Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 6,99 € |
| 2,3-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 16,09 € |
| 3,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 24,48 € |
Rechnung: 120 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 699 prüft
Häufigkeit
Infrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung
Quelle: Leistungstext zu Nr. 699 (je Sitzung)
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 699 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 699
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 699?
- Ziffer 699 ist mit 120 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 6,99 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 16,09 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 24,48 €.
- Darf Ziffer 699 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
- Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Gibt es Ausschlüsse für Ziffer 699?
- In der Legende zu Ziffer 699 und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts F ist kein Ausschluss anderer Ziffern hinterlegt. Allgemeine Regeln gelten trotzdem, etwa das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ.
