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GOÄ Ziffer 617

Gasanalyse in der Exspirationsluft mittels kontinuierlicher Bestimmung mehrerer …

Amtliche Leistungsbeschreibung: Gasanalyse in der Exspirationsluft mittels kontinuierlicher Bestimmung mehrerer Gase

Ziffer 617 steht in Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 341 Punkten bewertet und gilt als technische Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 2,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 1,8-fache Satz zulässig.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBedeutungBetrag
1,0-fachEinfacher Satz19,88 €
1,8-fachRegelsatz, ohne Begründung zulässig35,78 €
2,5-fachHöchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung49,69 €

Rechnung: 341 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ), was für diese Leistungsart ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 GOÄ).

Was auf der Rechnung stehen muss

Für Ziffer 617 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 1,8, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.

Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.

Fragen zu Ziffer 617

Wie viel kostet GOÄ Ziffer 617?
Ziffer 617 ist mit 341 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 19,88 €. Beim üblichen Regelsatz von 1,8 stehen 35,78 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 2,5 sind es 49,69 €.
Darf Ziffer 617 mit dem Faktor 2,5 abgerechnet werden?
Ja, 2,5 ist der Höchstsatz für technische Leistungen (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Über dem Regelsatz von 1,8 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
Gibt es Ausschlüsse für Ziffer 617?
In der Legende zu Ziffer 617 und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts F ist kein Ausschluss anderer Ziffern hinterlegt. Allgemeine Regeln gelten trotzdem, etwa das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ.

Ziffer 617 auf deiner Rechnung?

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