GOÄ Ziffer 6002
Vollständige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche am Ort der Exhumierung
Amtliche Leistungsbeschreibung: Vollständige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche am Ort der Exhumierung, einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose
Ziffer 6002 steht in Abschnitt P des Gebührenverzeichnisses (Sektionsleistungen). Sie ist mit 3200 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 186,52 € |
| 2,3-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 428,99 € |
| 3,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 652,82 € |
Rechnung: 3200 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 6002 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 6002
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 6002?
- Ziffer 6002 ist mit 3200 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 186,52 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 428,99 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 652,82 €.
- Darf Ziffer 6002 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
- Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Gibt es Ausschlüsse für Ziffer 6002?
- In der Legende zu Ziffer 6002 und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts P ist kein Ausschluss anderer Ziffern hinterlegt. Allgemeine Regeln gelten trotzdem, etwa das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ.
