GOÄ Ziffer 5851
Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation
Amtliche Leistungsbeschreibung: Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation, einschließlich Bestrahlungsplanung
Ziffer 5851 steht in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie), Unterabschnitt IV (Strahlentherapie). Sie ist mit 6900 Punkten bewertet und gilt als technische Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 2,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 1,8-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 402,18 € |
| 1,8-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 723,93 € |
| 2,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 1.005,46 € |
Rechnung: 6900 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ), was für diese Leistungsart ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Legende im Gebührenverzeichnis
Die Leistung nach Nummer 5851 ist unabhängig von der Anzahl der Fraktionen insgesamt nur einmal berechnungsfähig.
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 5851 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 1,8, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 5851
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 5851?
- Ziffer 5851 ist mit 6900 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 402,18 €. Beim üblichen Regelsatz von 1,8 stehen 723,93 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 2,5 sind es 1.005,46 €.
- Darf Ziffer 5851 mit dem Faktor 2,5 abgerechnet werden?
- Ja, 2,5 ist der Höchstsatz für technische Leistungen (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Über dem Regelsatz von 1,8 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Gibt es Ausschlüsse für Ziffer 5851?
- In der Legende zu Ziffer 5851 und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O ist kein Ausschluss anderer Ziffern hinterlegt. Allgemeine Regeln gelten trotzdem, etwa das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ.
