GOÄ Ziffer 5841
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5840 bei individueller Berechnung der …
Amtliche Leistungsbeschreibung: Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5840 bei individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie
Ziffer 5841 steht in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie), Unterabschnitt IV (Strahlentherapie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet und gilt als technische Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 2,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 1,8-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 116,57 € |
| 1,8-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 209,83 € |
| 2,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 291,44 € |
Rechnung: 2000 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ), was für diese Leistungsart ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Legende im Gebührenverzeichnis
Der Zuschlag nach Nummer 5841 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 5841 prüft
Nur einfacher Satz
Der Zuschlag nach Nummer 5841 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 5841
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 5841 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 1,8, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 5841
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 5841?
- Ziffer 5841 ist mit 2000 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 116,57 €. Beim üblichen Regelsatz von 1,8 stehen 209,83 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 2,5 sind es 291,44 €.
- Darf Ziffer 5841 mit dem Faktor 2,5 abgerechnet werden?
- Ja, 2,5 ist der Höchstsatz für technische Leistungen (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Über dem Regelsatz von 1,8 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Gibt es Ausschlüsse für Ziffer 5841?
- In der Legende zu Ziffer 5841 und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O ist kein Ausschluss anderer Ziffern hinterlegt. Allgemeine Regeln gelten trotzdem, etwa das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ.
