GOÄ Ziffer 5730
Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität
Amtliche Leistungsbeschreibung: Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität
Ziffer 5730 steht in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie), Unterabschnitt III (Magnetresonanztomographie). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet und gilt als technische Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 2,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 1,8-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 233,15 € |
| 1,8-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 419,67 € |
| 2,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 582,87 € |
Rechnung: 4000 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ), was für diese Leistungsart ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Legende im Gebührenverzeichnis
Neben der Leistung nach Nummer 5730 ist die Leistung nach Nummer 5729 nicht berechnungsfähig.
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 5730 prüft
Nicht nebeneinander
Neben der Leistung nach Nummer 5730 ist die Leistung nach Nummer 5729 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 5730
Betroffene Ziffern: Nr. 5729
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 5730 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 1,8, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 5730
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 5730?
- Ziffer 5730 ist mit 4000 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 233,15 €. Beim üblichen Regelsatz von 1,8 stehen 419,67 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 2,5 sind es 582,87 €.
- Darf Ziffer 5730 mit dem Faktor 2,5 abgerechnet werden?
- Ja, 2,5 ist der Höchstsatz für technische Leistungen (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Über dem Regelsatz von 1,8 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 5730 abgerechnet werden?
- Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 5730 und die Nummer 5729 aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.
