GOÄ Ziffer 530
Kalt- oder Heißpackung
Amtliche Leistungsbeschreibung: Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung
Ziffer 530 steht in Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses (Physikalisch-medizinische Leistungen), Unterabschnitt IV (Hydrotherapie und Packungen). Sie ist mit 35 Punkten bewertet und gilt als technische Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 2,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 1,8-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 2,04 € |
| 1,8-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 3,67 € |
| 2,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 5,10 € |
Rechnung: 35 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ), was für diese Leistungsart ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 530 prüft
Häufigkeit
Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung
Quelle: Leistungstext zu Nr. 530 (je Sitzung)
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 530 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 1,8, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 530
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 530?
- Ziffer 530 ist mit 35 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 2,04 €. Beim üblichen Regelsatz von 1,8 stehen 3,67 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 2,5 sind es 5,10 €.
- Darf Ziffer 530 mit dem Faktor 2,5 abgerechnet werden?
- Ja, 2,5 ist der Höchstsatz für technische Leistungen (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Über dem Regelsatz von 1,8 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Gibt es Ausschlüsse für Ziffer 530?
- In der Legende zu Ziffer 530 und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts E ist kein Ausschluss anderer Ziffern hinterlegt. Allgemeine Regeln gelten trotzdem, etwa das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ.
