GOÄ Ziffer 510
Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate
Amtliche Leistungsbeschreibung: Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate, je Sitzung
Ziffer 510 steht in Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses (Physikalisch-medizinische Leistungen), Unterabschnitt II (Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 70 Punkten bewertet und gilt als technische Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 2,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 1,8-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 4,08 € |
| 1,8-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 7,34 € |
| 2,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 10,20 € |
Rechnung: 70 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ), was für diese Leistungsart ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
Legende im Gebührenverzeichnis
Neben der Leistung nach Nummer 510 ist die Leistung nach Nummer 521 nicht berechnungsfähig.
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 510 prüft
Nicht nebeneinander
Neben der Leistung nach Nummer 510 ist die Leistung nach Nummer 521 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 510
Nicht nebeneinander
Neben der Leistung nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis 555, 719, 806, 846, 847, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.
Quelle: Legende zu Nr. 725
Häufigkeit
Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate, je Sitzung
Quelle: Leistungstext zu Nr. 510 (je Sitzung)
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 510 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 1,8, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 510
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 510?
- Ziffer 510 ist mit 70 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 4,08 €. Beim üblichen Regelsatz von 1,8 stehen 7,34 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 2,5 sind es 10,20 €.
- Darf Ziffer 510 mit dem Faktor 2,5 abgerechnet werden?
- Ja, 2,5 ist der Höchstsatz für technische Leistungen (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Über dem Regelsatz von 1,8 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 510 abgerechnet werden?
- Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 510 und die Nummern 521, 725 aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.
