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GOÄ Ziffer 5035

Teile des Skeletts in einer Ebene

Amtliche Leistungsbeschreibung: Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

Ziffer 5035 steht in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie), Unterabschnitt I (Strahlendiagnostik). Sie ist mit 160 Punkten bewertet und gilt als technische Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 2,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 1,8-fache Satz zulässig.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBedeutungBetrag
1,0-fachEinfacher Satz9,33 €
1,8-fachRegelsatz, ohne Begründung zulässig16,79 €
2,5-fachHöchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung23,31 €

Rechnung: 160 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ), was für diese Leistungsart ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 GOÄ).

Legende im Gebührenverzeichnis

Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.

Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.

Regeln, die TARIFA zu Ziffer 5035 prüft

  • Nicht nebeneinander

    Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.

    Quelle: Legende zu Nr. 5035

Betroffene Ziffern: Nr. 5000, Nr. 5002, Nr. 5004, Nr. 5010, Nr. 5011, Nr. 5020, Nr. 5021, Nr. 5030, Nr. 5031, Nr. 5037, Nr. 5040, Nr. 5041, Nr. 5050, Nr. 5060, Nr. 5070, Nr. 5090, Nr. 5095, Nr. 5098, Nr. 5100, Nr. 5101, Nr. 5105, Nr. 5106, Nr. 5110, Nr. 5111, Nr. 5115, Nr. 5120, Nr. 5121

Was auf der Rechnung stehen muss

Für Ziffer 5035 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 1,8, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.

Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.

Fragen zu Ziffer 5035

Wie viel kostet GOÄ Ziffer 5035?
Ziffer 5035 ist mit 160 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 9,33 €. Beim üblichen Regelsatz von 1,8 stehen 16,79 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 2,5 sind es 23,31 €.
Darf Ziffer 5035 mit dem Faktor 2,5 abgerechnet werden?
Ja, 2,5 ist der Höchstsatz für technische Leistungen (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Über dem Regelsatz von 1,8 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 5035 abgerechnet werden?
Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 5035 und die Nummern 5000, 5002, 5004, 5010, 5011, 5020, 5021, 5030, 5031, 5037, 5040, 5041 und weitere aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.

Ziffer 5035 auf deiner Rechnung?

Fotografiere die Rechnung, TARIFA prüft diese und alle anderen Positionen nach der GOÄ. Die Rechnung bleibt auf deinem iPhone.

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