GOÄ Ziffer 397
Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender …
Amtliche Leistungsbeschreibung: Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test
Ziffer 397 steht in Abschnitt C des Gebührenverzeichnisses (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen), Unterabschnitt V (Impfungen und Testungen). Sie ist mit 380 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 22,15 € |
| 2,3-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 50,94 € |
| 3,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 77,52 € |
Rechnung: 380 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 397 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 397
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 397?
- Ziffer 397 ist mit 380 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 22,15 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 50,94 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 77,52 €.
- Darf Ziffer 397 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
- Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Gibt es Ausschlüsse für Ziffer 397?
- In der Legende zu Ziffer 397 und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C ist kein Ausschluss anderer Ziffern hinterlegt. Allgemeine Regeln gelten trotzdem, etwa das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ.
