GOÄ Ziffer 378
Simultanimpfung
Amtliche Leistungsbeschreibung: Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)
Ziffer 378 steht in Abschnitt C des Gebührenverzeichnisses (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen), Unterabschnitt V (Impfungen und Testungen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 6,99 € |
| 2,3-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 16,09 € |
| 3,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 24,48 € |
Rechnung: 120 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).
Regeln, die TARIFA zu Ziffer 378 prüft
Nicht nebeneinander
Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpaß nicht berechnungsfähig.
Quelle: Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt C III Nr. 3
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 378 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 378
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 378?
- Ziffer 378 ist mit 120 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 6,99 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 16,09 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 24,48 €.
- Darf Ziffer 378 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
- Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 378 abgerechnet werden?
- Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 378 und die Nummern 1, 2 aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.
