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GOÄ Ziffer 274

Dauertropfinfusion

Amtliche Leistungsbeschreibung: Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer, gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung

Ziffer 274 steht in Abschnitt C des Gebührenverzeichnisses (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen), Unterabschnitt II (Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen). Sie ist mit 320 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBedeutungBetrag
1,0-fachEinfacher Satz18,65 €
2,3-fachRegelsatz, ohne Begründung zulässig42,90 €
3,5-fachHöchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung65,28 €

Rechnung: 320 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).

Legende im Gebührenverzeichnis

Neben der Leistung nach Nummer 274 sind die Leistungen nach den Nummern 271 bis 273, 275 und/oder 276 nicht berechnungsfähig.

Regeln, die TARIFA zu Ziffer 274 prüft

  • Nicht nebeneinander

    Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

    Quelle: Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt C II

  • Nicht nebeneinander

    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese Leistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet werden.

    Quelle: Legende zu Nr. 435

  • Häufigkeit

    Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.

    Quelle: Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt C II

Betroffene Ziffern: Nr. 271, Nr. 435

Was auf der Rechnung stehen muss

Für Ziffer 274 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.

Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.

Fragen zu Ziffer 274

Wie viel kostet GOÄ Ziffer 274?
Ziffer 274 ist mit 320 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 18,65 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 42,90 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 65,28 €.
Darf Ziffer 274 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
Welche Ziffern dürfen nicht neben Ziffer 274 abgerechnet werden?
Nach dem Gebührenverzeichnis und den Regeln, die TARIFA prüft, schließen sich Ziffer 274 und die Nummern 271, 435 aus, jedenfalls in derselben Sitzung oder am selben Tag. Der genaue Wortlaut steht oben unter Regeln.

Ziffer 274 auf deiner Rechnung?

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