GOÄ Ziffer 1448
Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen …
Amtliche Leistungsbeschreibung: Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung, gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 -, auch in mehreren Sitzungen
Ziffer 1448 steht in Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2370 Punkten bewertet und gilt als persönliche ärztliche Leistung: Der Gebührenrahmen reicht von 1,0 bis 3,5, ohne Begründung auf der Rechnung ist höchstens der 2,3-fache Satz zulässig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Bedeutung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,0-fach | Einfacher Satz | 138,14 € |
| 2,3-fach | Regelsatz, ohne Begründung zulässig | 317,72 € |
| 3,5-fach | Höchstsatz, nur mit Begründung auf der Rechnung | 483,49 € |
Rechnung: 2370 Punkte mal 5,82873 Cent mal Faktor, kaufmännisch gerundet (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Manche Praxisprogramme runden erst den einfachen Satz, dann weicht der Betrag um einen Cent ab. Über dem Höchstsatz ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen (§ 2 GOÄ).
Was auf der Rechnung stehen muss
Für Ziffer 1448 muss die Rechnung das Leistungsdatum, die Nummer, die Bezeichnung, den Steigerungsfaktor und den Betrag nennen (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Steht ein Faktor über 2,3, gehört eine auf diese Leistung bezogene Begründung dazu, etwa der besondere Zeitaufwand oder die Schwierigkeit im Einzelfall. Allgemeine Formeln wie "erhöhter Aufwand" reichen nach der Rechtsprechung nicht.
Fehlt eine dieser Angaben oder passt der Betrag nicht zur Punktzahl, ist die Rechnung in diesem Punkt nicht fällig. Das ist kein Vorwurf an die Praxis, sondern ein Grund, freundlich nachzufragen.
Fragen zu Ziffer 1448
- Wie viel kostet GOÄ Ziffer 1448?
- Ziffer 1448 ist mit 2370 Punkten bewertet. Der einfache Satz beträgt 138,14 €. Beim üblichen Regelsatz von 2,3 stehen 317,72 € auf der Rechnung, beim Höchstsatz von 3,5 sind es 483,49 €.
- Darf Ziffer 1448 mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden?
- Ja, 3,5 ist der Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Über dem Regelsatz von 2,3 muss die Rechnung aber eine verständliche, auf diese Leistung bezogene Begründung enthalten (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Ein noch höherer Faktor ist nur mit einer vorher schriftlich geschlossenen Honorarvereinbarung möglich (§ 2 GOÄ).
- Gibt es Ausschlüsse für Ziffer 1448?
- In der Legende zu Ziffer 1448 und in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts J ist kein Ausschluss anderer Ziffern hinterlegt. Allgemeine Regeln gelten trotzdem, etwa das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ.
